Allgemeine Einkaufsbedingungen gültig ab 01.07.2012

Download der Allgemeinen Einkaufsbedingungen

1. Geltungsbereich
Für die Lieferungen und Leistungen des Lieferanten an uns gelten diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen, soweit nicht ausdrücklich andere Vereinbarungen getroffen wurden. Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Lieferanten, die unseren Einkaufsbedingungen widersprechen, gelten nur insoweit, als wir ausdrücklich schriftlich zugestimmt haben.

2. Bestellung
Nur schriftlich erteilte Bestellungen sind für uns verbindlich. Mündliche oder fernmündliche Bestellungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung. Änderungen müssen von uns ausdrücklich schriftlich genehmigt werden. Bei Rahmenbestellungen behalten wir uns vor, die Liefermengen 3 Wochen zum jeweiligen Liefertermin zu erhöhen, zu verringern oder zu stornieren.

3. Liefertermin, Fristen
Vereinbarte Fristen und Termine für die Lieferungen und Leistungen sind verbindlich. Sind Verzögerungen zu erwarten oder eingetreten, so hat uns der Lieferant unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen. Liefert oder leistet der Lieferant auch nicht innerhalb einer von uns gesetzten Nachfrist, sind wir berechtigt, auch ohne Androhung, die Annahme abzulehnen, vom Vertrag zurückzutreten und/oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Hierzu sind wir auch dann berechtigt, wenn der Lieferant die Verzögerung nicht verschuldet hat. Die uns durch den Verzug des Lieferanten, insbesondere durch eine deshalb notwendige anderweitige Eindeckung entstehenden Mehrkosten gehen zu Lasten des Lieferanten. Außerdem gilt eine pauschale Vertragsstrafe von 0,5 % des Gesamtwertes der Bestellung für jede vollendete Woche der Überschreitung des Liefertermins – max. 5 % des Gesamtwertes der Bestellung – als vereinbart. Darüber hinaus stehen uns die gesetzlichen Rechte zu. Die Annahme der verspäteten Lieferung oder Leistung enthält keinen Verzicht auf die Entschädigung. Es ist auch dann zu zahlen, wenn kein ausdrücklicher Vorbehalt bei Annahme ausgesprochen wird.

4. Lieferung und Versand
Der Versand ist bei Abgang der Lieferungen anzuzeigen. In Versandanzeigen, Frachtbriefen und Lieferscheinen, die allen Lieferungen beizufügen sind, sind unsere Bestellnummer, unsere Positionsnummer, sowie die Bezeichnung des Inhalts nach Art und Menge anzugeben. Sendungen, für die wir die Frachtkosten ganz oder teilweise zu tragen haben, sind zu den günstigsten Frachttarifen zu befördern. Rollgelder am Lieferort werden nicht gezahlt. Zur Vermeidung von Transportschäden aufgrund fehlender oder mangelhafter Ladungssicherung hat der Lieferant das Ladungsgut vom abholenden Frachtführer sichern zu lassen. Für alle Schäden und Kosten, die durch mangelhafte Beachtung oder Nichtbefolgung unserer Vorschriften entstehen, ist der Lieferant haftbar.Teillieferungen bedürfen unserer vorheriger Zustimmung. Bei Geräten sind eine technische Beschreibung und eine Gebrauchsanleitung kostenlos mitzuliefern. Bei Softwareprodukten ist die Lieferpflicht erst erfüllt, wenn die vollständige (systemtechnische und Benutzer-) Dokumentation übergeben ist.

5. Verpackungen
Der Lieferant verpflichtet sich, die von ihm hergestellten oder bearbeiteten Waren nur in solchen Verpackungen zu versenden, die nach Art, Form und Größe umweltfreundlich sind und der Verpackungsverordnung in ihrer jeweiligen Fassung entsprechen. Unabhängig davon, ob es sich bei der Verpackung um Transport-, Verkaufs- oder Umverpackungen handelt, erklärt sich der Lieferant bereit, diese Verpackungen nach Gebrauch kostenlos zurückzunehmen und einer erneuten Verwendung oder einer stofflichen Verwertung außerhalb der öffentlichen Abfallentsorgung zuzuführen.

6. Zahlung
Der Anspruch auf das Entgelt wird mit 30 Tagen nach Wareneingang und Erhalt der Rechnung des Lieferanten zur Zahlung fällig oder kann nach unserer Wahl innerhalb 14 Tagen nach Wareneingang und Rechnungs-stellung mit 3 % Skonto befriedigt werden. Zahlungsregulierung durch Nachnahme lehnen wir grundsätzlich ab. Zahlungen bedeuten keine Anerkennung der Lieferung oder Leistung als vertragsgemäß. Bei fehlerhafter oder unvollständiger Lieferung oder Leistung sind wir unbeschadet unserer sonstigen Rechte berechtigt,
Zahlungen auf Forderungen aus der Geschäftsbeziehung in angemessenem Umfang bis zur ordnungsgemäßen Erfüllung zurückzubehalten. Die Abtretung der Forderungen des Lieferanten gegen uns an Dritte ist ohne unsere vorherige Zustimmung ausgeschlossen.

7. Sicherheit, Richtlinien
Der Lieferant versichert, dass seine Lieferungen und Leistungen allen gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere den Sicherheits- und Umweltbestimmungen einschließlich der Verordnung über gefährliche Stoffe, dem ElektroG und den Sicherheitsempfehlungen der zuständigen, deutschen Fachgremien oder Fachverbände, z.B. VDE, VDI, DIN in der jeweils gültigen Fassung entsprechen.
Bei Lieferung von Maschinen verpflichtet sich der Lieferant zur Einhaltung der Anforderungen der EGMaschinenrichtlinie in der jeweils gültigen Fassung. Sofern darin vorgesehen, hat der Lieferant die EGKonformitätserklärung für diese Maschine(n) auszustellen und das CE – Kennzeichen anzubringen. Bei Maschinen, die bestimmungsgemäß in eine andere Maschine eingebaut oder mit anderen Maschinen zu einer Maschine im Sinne der EG – Maschinenrichtlinie zusammengefügt werden sollen (sog. nicht funktionsfähige Maschinen) hat der Lieferant eine Herstellererklärung nach der Maschinenrichtlinie beizubringen.

8. Import- und Exportbestimmungen, Zoll
Bei Lieferungen und Leistungen, die aus einem der EU angehörenden Land außerhalb Deutschlands erfolgen, hat der Lieferant seine EU-Umsatzsteuer-Identifikations-Nr. anzugeben.
Importierte Waren sind verzollt zu liefern. Der Lieferant ist verpflichtet, im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen die geforderten Erklärungen und Auskünfte auf seine Kosten zu erteilen. Außerdem hat der Lieferant uns über etwaige Genehmigungspflichten bei (Re-) Exporten gemäß deutschen, europäischen und US-amerikanischen Ausfuhr- und Zollbestimmungen, sowie Ausfuhr- und Zollbestimmungen des Ursprungslands der Waren und Dienstleistungen zu unterrichten.

9. Gefahrübergang, Abnahme, Eigentumsrechte
Unabhängig von der vereinbarten Rechnungsstellung geht die Gefahr bei Lieferungen ohne Aufstellung oder Montage mit Eingang bei der von uns angegebenen Lieferanschrift und bei Lieferung mit Aufstellung oder Montage mit erfolgreichem Abschluss unserer Abnahme auf uns über. Die Inbetriebnahme oder Nutzung ersetzen nicht unsere Abnahmeerklärung. Jeder verlängerte oder erweiterte Eigentumsvorbehalt an der gelieferten Ware ist ausgeschlossen.

10. Mängelrüge
Wir sind bestrebt, eingehende Lieferungen auf Transportschäden und Sachmängel sofort zu kontrollieren. Der Lieferant verzichtet insoweit für die Dauer von 14 Tagen auf den Einwand verspäteter Mängelrüge.
Im Falle der Rücksendung der mangelhafter Ware an den Lieferant, gilt eine Bearbeitungspauschale von 5% des Preises der mangelhaften Ware als vereinbart. Den Nachweis höherer Aufwendungen behalten wir uns vor. Der Nachweis geringerer oder keiner Aufwendungen bleibt dem Lieferant vorbehalten. Festgestellte Mängel, insbesondere solche, die sich während der Bearbeitung herausstellen, werden in eiligen Fällen oder zum Zwecke der Schadensminderung auf Kosten des Lieferanten von uns selbst oder durch Dritte behoben.

11. Gewährleistung für Sach- und Rechtsmängel
Mangelbehaftete Lieferungen / Leistungen des Lieferanten sind unverzüglich zu ersetzen oder zu wiederholen. Im Falle von Entwicklungs- oder Konstruktionsfehlern sind wir berechtigt, wahlweise vom Vertrag zurückzutreten oder die Vergütung zu mindern und jeweils zusätzlich Schadensersatz zu verlangen. Beseitigt der Lieferant den Mangel auch innerhalb der gesetzten angemessenen Nachfrist nicht, so können wir nach unserer Wahl vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern und jeweils zusätzlich Schadensersatz fordern.
Die Verjährungsfrist für unsere Ansprüche aus Sachmängeln beträgt 24 Monate nach kommerzieller Nutzung, spätestens 36 Monate ab Gefahrübergang; die Verjährungsfrist für unsere Ansprüche aus Rechtsmängeln beträgt zehn Jahre ab Gefahrübergang. Der Lauf der Verjährungsfrist wird gehemmt für den Zeitraum, der mit Absendung unserer Mängelanzeige beginnt und mit Erfüllung unseres Mängelanspruchs endet.
Wird dem Lieferanten von uns der Einsatzzweck und die erforderlichen Daten des zu liefernden Produktes mitgeteilt, so sichert der Lieferant die Eignung seiner Lieferung und Leistung für den Einsatz zu. Der Lieferant verpflichtet sich, die permanente Qualitätssicherung seiner Lieferungen und Leistungen durch ein dokumentiertes und funktionierendes Qualitätssicherungssystem und geeignete Prüfungen und Kontrollen während der Fertigung seiner Lieferung zu gewährleisten. Über diese Prüfungen hat er eine Dokumentation zu erstellen. Wir haben das Recht, uns von der Art der Durchführung der Prüfungen und Kontrollen an Ort und Stelle, gegebenenfalls auch bei Unterlieferanten, zu überzeugen.
Der Lieferant bestätigt das Bestehen einer angemessenen und ausreichenden Produkthaftpflichtversicherung und verpflichtet sich, auf Anforderung einen entsprechenden Nachweis zu erbringen.
Unsere gesetzlichen Rechte bleiben im Übrigen unberührt.

12. Wiederholte Leistungsstörungen
Erbringt der Lieferant im Wesentlichen gleiche oder gleichartige Lieferungen oder Leistungen nach schriftlicher Abmahnung erneut mangelhaft oder verspätet, so sind wir zum sofortigen Rücktritt berechtigt. Unser Rücktrittsrecht umfasst in diesem Fall auch solche Lieferungen und Leistungen, die der Lieferant aus diesem oder einem anderen Vertragsverhältnis zukünftig noch an uns zu erbringen.

13. Schutzrechte
Der Lieferant stellt uns von sämtlichen Ansprüchen frei, die sich aus der Verletzung von Schutzrechten oder Schutzrechtsanmeldungen gegenüber Dritten erheben und erstattet uns die notwendigen Kosten unserer diesbezüglichen Rechtsverfolgung.

14. Unfallverhütung
Hat der Lieferant seine Lieferungen oder Leistungen auf unserem Betriebsgelände zu erbringen, so ist er verpflichtet, dafür zu sorgen, dass alle gesetzlichen Vorschriften und Hinweise zu Sicherheit, Umwelt- und Brandschutz für Betriebsfremde in der jeweils gültigen Fassung von seinen gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen eingehalten werden.

15. Modelle, Werkzeuge, technische Unterlagen
Alle Informationen, Daten, Unterlagen, Zeichnungen, Pläne, Teile, Entwürfe, Spezifikationen, Messergebnisse, Verfahren, Muster, Prototypen, Modelle, Werkzeuge, Fertigungsmittel etc., die wir dem Lieferanten zur Anfertigung der bestellten Lieferung und/oder Leistung überlassen, bleiben unser Eigentum. Alle Marken-, Urheber, und sonstigen Schutzrechte bleiben bei uns. Der Lieferant verpflichtet sich, sie vertraulich und sorgfältig zu behandeln und zu lagern, sie nicht Dritten zur Verfügung zu stellen, Kopien nur für den Zweck der Durchführung der Bestellung anzufertigen und uns nach Durchführung der Lieferung unaufgefordert, inklusive eventuell angefertigter Kopien zurückzusenden. Der Lieferant ist insoweit zur Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes nicht befugt. Außerdem hat sie der Lieferant gegen Feuer, Wasser, Diebstahl, Verlust und sonstige Beschädigungen auf seine Kosten zu versichern.
Fertigt der Lieferant die oben genannten Gegenstände auf unsere Kosten für uns an, gehen diese nach Bezahlung in unser Eigentum über. Im Übrigen gilt oben Geregeltes entsprechend. Die Verwahrung beim Lieferant ist unentgeltlich; wir sind berechtigt den oder die Gegenstände jederzeit heraus zu verlangen. Beauftragt der Lieferant zur Ausführung unserer Bestellung Unterlieferanten, so gilt oben Geregeltes für den Unterlieferenten entsprechend. Der Lieferant tritt uns seinen Anspruch gegen den Unterlieferanten auf Übereignung der Gegenstände o.ä. ab.

16. Geheimhaltungspflicht
Der Lieferant verpflichtet sich, alle nicht offenkundigen kaufmännischen und technischen Informationen, Daten, Unterlagen, Zeichnungen, Pläne, Teile, Entwürfe, Spezifikationen, Messergebnisse, Verfahren, Muster, Prototypen, Modelle, Werkzeuge etc. die er direkt oder indirekt im Rahmen der Zusammenarbeit mit uns erlangt, vertraulich zu behandeln. Der Lieferant sichert insbesondere zu, die vertraulichen Informationen weder an Dritte weiterzugeben noch in anderer Form Dritten zugänglich zu machen und alle angemessenen Vorkehrungen zu treffen, um einen Zugriff Dritter auf diese vertraulichen Informationen zu vermeiden. Eine Weitergabe, Zurverfügungstellung oder Zugangsermöglichung der vertraulichen Informationen an Dritte bedarf stets der vorherigen schriftlichen Zustimmung von uns. Die Pflicht zur Geheimhaltung gilt unabhängig davon, ob die vertraulichen Informationen mündlich, dokumentiert, maschinenlesbar, elektronisch oder in anderer Form zugänglich gemacht werden. Die Geheimhaltungsverpflichtung erstreckt sich auf sämtliche Mitarbeiter und Beauftragte des Lieferanten, ohne Rücksicht auf die Art und rechtliche Ausgestaltung ihrer Beschäftigung. Der Lieferant verpflichtet sich, den vorgenannten Personenkreis auf die Geheimhaltungspflicht hinzuweisen und ihm entsprechende Geheimhaltungspflichten aufzuerlegen. Verletzt der Lieferant vorsätzlich oder fahrlässig seine Geheimhaltungspflicht ganz oder teilweise, so sind wir berechtigt vom Vertrag zurückzutreten und zusätzlich Schadensersatz zu fordern. Außerdem verpflichtet sich der Lieferant hiermit, für jeden Fall des Verstoßes gegen diese Vereinbarungen eine Vertragsstrafe in Höhe von Euro 25.000,00 (in Worten: Euro fünfundzwanzigtausend) zu zahlen. Die Berufung auf einen Fortsetzungszusammenhang ist hierbei stets ausgeschlossen. Wir sind berechtigt, mit seinem Anspruch gegen die Forderungen des Lieferanten aufzurechnen. Der Lieferant hat den Nachweis zu führen, dass ein solcher Vertragsverstoß nicht durch ihn unternommen wurde oder von ihm ausgegangen ist.

17. Exklusivzulieferung
Wird die Herstellung bestimmter Produkte oder Gegenstände des Lieferanten exklusiv und ausschließlich an uns vereinbart, so verpflichtet sich der Lieferant, ausschließlich an uns zu liefern und zu leisten; nicht an Filialen, Werksvertretungen, Kunden oder an sonstige natürliche oder juristische Personen zu liefern oder zu leisten. Bei einem Verstoß gegen diese Vereinbarung, verpflichtet sich der Lieferant uns des hieraus unmittelbar oder mittelbar entstehenden Schadens (einschließlich der Kosten der Rechtsverfolgung) zu ersetzen. Außerdem sind wir berechtigt vom Vertrag zurücktreten. Unabhängig von einer bestehenden Schadensersatzpflicht verpflichtet sich der Lieferant hiermit, für jeden Fall des Verstoßes gegen diese Vereinbarungen eine Vertragsstrafe in Höhe von Euro 25.000,00 (in Worten: Euro fünfundzwanzigtausend) zu zahlen. Die Berufung auf einen Fortsetzungszusammenhang ist hierbei stets ausgeschlossen. Wir sind berechtigt, mit seinem Anspruch gegen die Forderungen des Lieferanten aufzurechnen. Nach Beendigung der Geschäftsbeziehung mit uns, verpflichtet sich der Lieferant die Produktion und den Vertrieb des exklusiv für uns hergestellte Lieferung / Leistung unverzüglich einzustellen. Der Lieferant hat den Nachweis zu führen, dass ein solcher Vertragsverstoß nicht durch ihn unternommen wurde oder von ihm ausgegangen ist. Das in diesem Vertrag Geregelte gilt auch für Tochterunternehmen und Beteiligungsunternehmen des Lieferanten.

18. Bundesdatenschutzgesetz
Die Daten des Lieferanten werden im Rahmen der Geschäftsbeziehung gespeichert. Der Lieferant erhält hiermit Kenntnis davon.

19. Allgemeine Bestimmungen
Erfüllungsort ist die jeweils angegebene Lieferanschrift.
Als Gerichtsstand für sämtliche zwischen den Parteien sich ergebenden Streitigkeiten gilt der Sitz des Käufers als vereinbart. Wir sind auch berechtigt am Sitz des Lieferanten zu klagen. Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts und der Verweisungsvorschriften des deutschen Internationalen Privatrechts. Sollten einzelne Klauseln dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein, so berührt das die Wirksamkeit der übrigen Klauseln bzw. der übrigen Teile solcher Klauseln nicht.

Merkle-Logo